„Nachhaltigkeitsclub Salzburg – Fair-Bindet“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Nachhaltigkeitsclub Salzburg – FairBindet“
(2) Der Vereinssitz<span“> ist in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit primär auf das Bundesland Salzburg. Eine Wirksamkeit über Salzburg hinaus ist erwünscht und angestrebt. Es dürfen Kooperationen mit anderen Institutionen gegründet werden, insofern deren Zweck und Ziele mit jenen des Vereins im Einklang stehen. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.</span“>
(3) Der Verein ist gemeinnützig und in keinerlei Art konfessionell oder parteipolitisch gebunden.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur statutengemäß verwendet werden.
(2) Der Verein ist in seinem grundsätzlichen Verständnis an den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) der Vereinten Nationen ausgerichtet.
(3) Ziele und Zweck des Vereins:
· Förderung der Transformation der Gesellschaft in Richtung einer nachhaltigen Entwicklung. Nachhaltigkeit (ESG) umfasst nach dem Verständnis des Vereins die drei Bereiche Ökologie und Umwelt (E wie ecological), Soziales (S wie social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (G wie Governance). Nachhaltigkeit wird als Querschnittsthema verstanden.
· Förderung und Vorantreiben von nachhaltigem Wandel durch die Vernetzung und Stärkung von Menschen, die das Thema Nachhaltigkeit in ihrem beruflichen Umfeld verantworten und umsetzen wollen.
· Erarbeitung von Lösungsansätzen bzgl. drängender gesellschaftlicher Probleme sowie die Ergründung und Vertiefung von Fragestellungen im Bereich der Nachhaltigkeit, damit diese auch unabhängig vom Verein umgesetzt werden können.
· Förderung der Bewusstseinsbildung im unternehmerischen Alltag bezüglich der Vereinbarkeit von wirtschaftlichem Erfolg bei gleichzeitig verantwortungsvollem Umgang mit jeglicher Art von Ressourcen.
· Unterstützung jeglicher Maßnahmen zur Erreichung des im Rahmen des europäischen „Green Deals“ ausgegebenen übergeordneten Ziels Europa bis zum Jahr 2050 zum 1. klimaneutralen Kontinent zu machen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Organisation und Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen und dem Betreiben von Social-Mediakanälen aller Art,
b) Abhaltung von Workshops, Seminaren, Symposien, und ähnlichen Veranstaltungen,
c) Durchführung von Projekten im Bereich des Klima- und Umweltschutzes, sowie des Sozialbereichs,
d) Wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung,
e) Veröffentlichung jeglicher Art von Dokumentation zu den in Punkt a) bis d) genannten Veranstaltungsformen und Tätigkeiten.
f) Organisation und Zurverfügungstellung von Vorteilen für Mitglieder (u.a. Hinweise zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Mitgliedervergünstigungen bei diversen CSR-Veranstaltungen, Informationsmaterial von Mitgliedern für Mitglieder).
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erlöse aus Inseraten und/oder Logoplatzierung in Vereinspublikationen bzw. auf der Vereinswebseite,
c) Erträge aus Veranstaltungen,
d) Spenden, Vermächtnisse, Subventionen, Förderungen, sonstige Zuwendungen,
e) Verkaufserlöse von durch den Verein hergestellten Zeitschriften, Bücher, Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern, die im Rahmen der Vereinszweckerfüllung entstanden sind,
f) Die angeführten Tätigkeiten erfolgen nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die sich mit dem Thema Nachhaltigkeit beschäftigen und denen es ein Anliegen ist, gemäß des Vereinszweckes aktiv zu werden.
(2) Der Beitritt von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Ausfüllen einer Beitrittserklärung, mit der auch die Anerkennung und Beachtung der Statuten bestätigt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer*innen des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jährlich zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und erlangt dadurch Wirksamkeit.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens oder Nichtbeachtung der Statuten verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6) Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins, haben die Mitglieder kein Recht auf Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder bekennen sich zu den Konzepten und damit verbundenen Anliegen von „gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen“ (nach dem Vorrangmodell der Nachhaltigkeit) und arbeiten an der schrittweisen Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) in ihrem Einflussbereich.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu (das passive Wahlrecht nur natürlichen Personen).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen, Ziele und den Zweck des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt werden könnte oder den Statuten widerspricht. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4) Das Ansehen des Vereins kann insbesondere geschädigt werden durch den Missbrauch des Vereinsnamens für private bzw. eigennützige Zwecke jeglicher Art außerhalb der Vereinssphäre. Ebenso als vereinsschädigend wird jegliche Art von aggressivem Verhalten im Rahmen von Vereinsveranstaltungen gegenüber anderen Menschen angesehen. Herabwürdigende, diskriminierende und respektlose Sprache im Rahmen von Veranstaltungen werden als vereinsschädigend angesehen und können zu Aberkennung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Verein führen.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(6) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(7) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(8) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen sechs Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Dringliche Anträge können auch während der Generalversammlung eingebracht werden. Über sie kann nur abgestimmt werden, wenn die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und eine Dreiviertelmehrheit der Generalversammlung ihnen zuvor dir Dringlichkeit zuerkennen.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen ebenso einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder die Obfrau, in dessen Verhinderung sein oder ihre Stellvertreter*in. Wenn auch dieser oder diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mindestens eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter*in. Ist auch diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Budget-Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Durchführung und Umsetzung von Beschlüssen der Generalversammlung, insofern dadurch keine geltenden Rechtsnormen verletzt werden und für diese ausreichend finanzielle Deckung vorhanden ist.
(9) Planung, Beschlussfassung, begleitende Kontrolle und abschließende Bewertung von Aktionen gem. §3 Abs 2 dieser Statuten, die zur Erfüllung des Vereinszweckes durchgeführt werden.
(10) Aufbau und Aufrechterhaltung von Kontakten mit anderen Vereinen und/oder Institutionen gem. §1 Abs 2 dieser Statuten.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau oder der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Stellvertreter*in und/oder der/die Schriftführer*in unterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und dessen Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder des/der Schriftführer*in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen und entscheidet nach schriftlicher Eingabe (postalisch mit dem Tag der Postaufgabe oder per Email an die gültige Emailadresse des Clubs) oder mündlicher Darlegungen der Streitfrage durch die Streitparteien binnen 14 Tagen. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit, nach bestem Wissen und Gewissen, schriftlich.
(3) Gegen diese Entscheidung kann binnen 14 Tagen schriftlich Berufung an das Schiedsgericht eingebracht werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes über die Berufung hat ebenso binnen 14 Tagen schriftlich zu erfolgen und ist vereinsintern endgültig.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke (gemeinnützige Zwecke gem. §§ 34 ff BAO) wie dieser Verein verfolgt.
Salzburg, 24.1.2023